American Football & Cheerleading
Greyhounds am Gelben Sprung in Wuppertal Barmen

Stadionordnung

Stadionordnung des 1. AFC Wuppertal Greyhounds e.V.

§1 Geltungsbereich

Die Stadionordnung ist Bestandteil der Zutrittsgewährung für Besucher und Mitarbeiter zur Sportanlage ‚Am Gelben Sprung‘. Sie gilt für das gesamte umfriedete Stadiongelän­de. Sie ist gültig für alle stattfindenden Veranstaltungen sowie an veranstaltungsfreien Ta­gen.

§2 Ziel der Stadionordnung

Ziel der Stadionordnung ist es,

  1. die Gefährdung oder Beschädigung von Personen und Sachen zu verhindern,

  2. das Stadion vor Beschädigungen und Verunreinigungen zu schützen,

  3. einen störungsfreien Ablauf von Veranstaltungen zu gewähren

§3 Aufenthalt

  1. Im Gelände dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Ein­trittskarte oder eine sonstige Einlassberechtigung (z.B. eine Akkreditierung) mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können. Einlassberechtigungen sind beim Betreten und innerhalb des Geländes auf Verlangen vorzuweisen. Auf Verlangen ist in geeigneter Art und Weise ein Identitätsnachweis zu erbringen.

  2. Der Aufenthalt ist nur im Zuschauerbereich erlaubt. Das betreten der Aschenbahn, sowie der Rasenfläche und den Räumlichkeiten ist nur befugten Personen gestattet.

§5 Verhalten auf dem Gelände

  1. Alle Personen, die das Gelände betreten, haben sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

  2. Alle Personen, die das Gelände betreten, sind aufgefordert, Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse nicht achtlos weg zuwerfen, sondern in den auf dem Gelände stehenden Abfallbehältern zu entsorgen.
  3. Alle Personen, die das Gelände betreten, willigen unwiderruflich und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Medien in die unentgeltliche Verwendung ihres Bildes und ihrer Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Stadionbetreiber oder jeweiligen Veranstalter oder dessen Beauftragten in Zu­sammenhang mit dem Stadionbesuch oder der Veranstaltung erstellt werden, ein. §23 Abs. 2 Kunsturhebergesetz bleibt unberührt.

§6 Verbote

  1. Das mitbringen von eigenen Speisen und/oder Getränken ist verboten.
  2. auf den Sitzen in den Zuschauerbereichen zu stehen
  3. Fotografien oder Bilder, die auf dem Gelände gemacht werden, gewerblich zu verbreiten.
  4. den Innenraum und das Spielfeld zu betreten
  5. politische Propaganda und Handlungen, rassistische, fremdenfeindliche, rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten
  6. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbeson­dere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungs­anlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen und zu übersteigen
  7. Bereiche (z.B. Funktionsräume, VIP- oder Medienbereiche), die nicht für die Allgemein­heit zugelassen sind bzw. deren Zutrittsberechtigung nicht für diese Bereiche gilt, zu betreten
  8. mit Gegenständen aller Art zu werfen oder Flüssigkeiten aller Art zu verschütten, insbe­sondere wenn dies in Richtung der Besucher (Jedermann) oder in Richtung des Innen­raumes bzw. Spielfeldes erfolgt
  9. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Leuchtkörper, Rauchpulver, Rauchbomben oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen oder abzuschießen
  10. bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschrifte, zu bemalen oder zu bekle­ben
  11. außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände durch das Wegwer­fen von Gegenständen, Abfällen, Verpackungen, leeren Behältnissen usw. zu verunrei­nigen

§7 Haftung

  1. Der Aufenthalt im Gelände erfolgt auf eigene Gefahr.
  2. Für die vom Stadionbetreiber oder jeweiligen Veranstalter, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden an Leben, Körper oder Gesund­heit haftet der Stadionbetreiber oder jeweilig Veranstalter unbeschränkt nach den gesetzli­chen Vorschriften.
    Im Übrigen haftet der Stadionbetreiber oder jeweilige Veranstalter nur für Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen durch Vorsatz oder grobe Fahr­lässigkeit verursacht wurden, es sei denn, es sind wesentliche Vertragspflichten betroffen.
    Die Haftung des Stadionbetreibers oder jeweiligen Veranstalters ist außer im Falle vorsätzli­chen Handelns auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens begrenzt, es sei denn, es liegt eine grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor.
    Unfälle oder Schäden sind unverzüglich anzuzeigen.

§8 Zuwiderhandlungen

Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach den örtlichen Polizeiverordnun­gen. Die Bindewirkung der Stadionordnung entsteht mit dem Zutritt zum Stadiongelände. Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- oder Berechtigungskarte die Regularien der Stadionordnung als verbindlich an.

Wuppertal, im Juli 2016

Neben dieser Ordnung gilt auch die Sportanlagenverordnung der Stadt Wuppertal